Terrorismus und antikolonialer Befreiungskampf

In den Resolutionen 1368 und 1373 spricht der Sicherheitsrat von einer "Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" durch Handlungen des internationalen Terrorismus. Das eigentlich Neue besteht darin, dass er mit der Verwendung dieser Formel seine in Art. 39 UN-Charta normierte, gemeinhin als Gewaltmonopol bezeichnete Feststellungskompetenz anspricht. Nicht neu im UN-Kontext ist allerdings die Beschäftigung mit dem Phänomen des internationalen Terrorismus als solchen. Sie läuft seit über 30 Jahren. Sie hat mehrere Phasen durchlaufen, die nicht nur von historischem Interesse sind, denn ohne deren Kenntnis lässt sich die augenblickliche völkerrechtliche Entwicklung nur schwer nachvollziehen. Begonnen hat die völkerrechtliche Diskussion nach 1945 im Kontext der Dekolonialisierung mit der Auseinandersetzung um das Recht der sich befreienden Kolonialvölker, bewaffnete Gewalt anzuwenden. In langen Auseinandersetzungen setzte sich letztlich in den 70er Jahren die Mehrheitsmeinung durch, dass der bewaffnete Kampf der Befreiungsbewegungen mit dem Völkerrecht vereinbar sei. Der argumentative Widerstand der alten Kolonialländer, aber dann auch zunehmend der USA und vor allem Israels, konzentrierte sich darauf, bewaffnete Aktionen von Seiten der Befreiungsbewegungen (PLO, ANC, PAC, SWAPO etc.) als Terrorismus zu bezeichnen. Diesen wollten sie mit den innerstaatlichen Mitteln der Verbrechensbekämpfung (nämlich Bestrafung als Mörder nach gemeinem Strafrecht und Standrecht) unterdrücken. Letztlich setzten sich aber völkerrechtlich diejenigen Tendenzen durch, die nicht nur den kolonialen Befreiungskampf als "bewaffneten Konflikt" (Genfer Zusatzprotokoll 1 von 1977) behandeln. Auch Befreiungskämpfer erhalten Kombattantenstatus (Art. 44 Abs. 3 Zusatzprotokoll I). Da die Dekolonisation sich dem Ende zuneigte, nahmen letztlich auch die alten Kolonialmächte diese völkerrechtliche Entwicklung hin. Inzwischen machten sich neue Momente bemerkbar, die eine weitere Phase in der Auseinandersetzung um den Terrorismus ankündigten. Eine Reihe von Flugzeugentführungen in den 70er Jahren, die ebenso auf das Konto palästinensischer Befreiungsorganisationen ("Schwarzer September") gingen wie der Anschlag auf die israelische Olympiamannschaft in München, ließen befürchten, dass derartige Methoden nicht mehr nur territorial beschränkt, sondern international angewandt würden. Die Frage der Bekämpfung des Terrorismus kam auf Antrag westlicher Länder seit 1972 wieder auf die Tagesordnung der UN-Generalversammlung. Die Gruppe der Entwicklungsländer, die gerade die staatliche Selbständigkeit erlangt und die völkerrechtliche Legalisierung des Befreiungskampfes erreicht hatten, vor allem jedoch die arabischen Staaten mit Blick auf Israel fürchteten, dass nunmehr der Kampf gegen den Terrorismus dazu missbraucht werden sollte, das völkerrechtlich Erreichte rückgängig zu machen. Sie forderten daher eine klare Trennungslinie zwischen den beiden Formen der Gewaltanwendung. Hierbei sei' weniger auf die angewandten Mittel und Methoden der Kampfführung abzustellen als auf die Ziele und Motive. Grundsätzlich müssten aber auch bei bewaffneter Gewalt im Befreiungskampf Kampfmethoden außerhalb des kodifizierten Kriegsrechts ausgeschlossen bleiben. Die konkrete Grenzziehung blieb jedoch in ihrer Argumentation oft unklar. Im weiteren Verlauf der Diskussion sollte sich immer wieder zeigen, dass die Unterscheidung nach Zielen und Motiven nicht ausreichte. Nach Abschluss der Dekolonisation, insbesondere nach der Überwindung des Apartheidregimes in Südafrika und dem Ende des Ost-West-Konflikts veränderten sich die Sichtweisen. Abgesehen vom weiterschwelenden Palästinakonflikt, hatten die neuen bewaffneten Konflikte in den ehemaligen Kolonialgebieten längst ihren Befreiungscharakter eingebüßt. Dass ein religiös, nämlich islamisch ausgerichteter Fundamentalismus die geräumten Stellungen des früheren marxistisch orientierten einnahm, um die elementarsten Einschränkungen des humanitären Völkerrechts auszuhebeln, verschärfte die Situation. Der erste Golfkrieg zwischen Iran und Irak (1980-88) spielte sich zwischen zwei Staaten ab, die mühsam ihre Selbständigkeit errungen hatten. In diesem Konflikt standen die USA eher noch auf Seiten des Irak, weil sie nach Beseitigung des Schah-Regimes ihren Einfluss auf den Iran verloren hatten. Er wurde letztlich durch "Ausbluten" beendet. Im zweiten Golfkrieg 1991 nach dem Ende des Ost-West-Konflikts kehrte sich die Frontstellung um, nachdem Irak durch seine Aggression gegenüber Kuwait die amerikanische Intervention, zum ersten Mal durch den UN-Sicherheitsrat abgedeckt, provoziert hatte.

Irak avancierte zum beispielhaften "Schurkenstaat". In Afrika, Lateinamerika, auf dem Balkan, dort unter NATO-Aufsicht, herrschen inzwischen vielerorts Warlords, Milizen und Paramilitärs auf verwüsteten und entvölkerten Territorien. Diese waren als sogenannte failed states von dem Zerfall der staatlichen Gebilde übrig geblieben, deren latente ethnische Sprengmomente im Ost-West-Konflikt noch blockiert waren. Die im Kalten Krieg übliche und erprobte Taktik der gegenseitigen Destabilisierung, gelenkt und durchgeführt von den jeweiligen Geheimdiensten, trug jetzt ihre fatalen Früchte. Südamerika bildet keine Ausnahme. Ein unentwirrbares Konglomerat, das sich aus Restbeständen meist linksgerichteter Guerilla und Drogenmafia zusammensetzt, sorgt für prekäre Staatsgebilde wie zum Beispiel in Kolumbien. In den Nachlass des Kalten Krieges gehören aus dem Imperium der ehemaligen Sowjetunion Afghanistan ebenso wie Tschetschenien oder andere, teils unabhängige Staaten an der vorderasiatischen Südflanke Russlands. Unter diesen Bedingungen sollte der Begriff Terrorismus eine Bedeutung erhalten, die sich gegenüber dem Ausgangspunkt sehr stark verschoben hat."

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